20. Februar 2010

 

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»Das Zitatrecht besteht nach allen drei Varianten des § 51 UrhG nur dann, wenn das Zitat in einem ›selbständigen‹ Werk verwendet wird und der Zitatzweck diese Verwendung gebietet. Ein selbständiges Werk liegt nicht vor, wenn ohne das übernommene Bild nur ein semantisch leerer Rumpf verbleibt, dem keinerlei Aussagegehalt beigemessen werden kann.«

 

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www.textem.de/fileadmin/pdf/collage-copyright.pdf

 

Sebastian Burdach in »Kultur & Gespenster« Nr. 3